Familienrecht: Eheverträge bei Anfangsvermögen, geschenktem oder ererbtem Vermögen

Häufiges Motiv für einen Ehevertrag ist die Absicherung bereits vorhandenen, geschenkten oder ererbten Vermögens. Bei der Abfassung eines solchen Vertrages ist jedoch erhöhte Sorgfalt geboten.

Solches Vermögen stellt hinsichtlich der Wert­steigerungen (wie meist bei Immobilien) Zugewinn dar, weshalb häufig der Wunsch besteht, nur dieses Vermögen komplett aus der Zugewinn­berechnung herauszuhalten, nicht hingegen sonstiges Vermögen. In diesen Fällen ist die durch Ehevertrag modifizierte Zugewinn­gemeinschaft die richtige Lösung. Bei der Erstellung eines solchen Ehevertrages ist jedoch erhöhte Sorgfalt geboten und sind eine Vielzahl von Folgefragen detailliert zu regeln. Die gängigen Formulare sind hier meist unvollständig und führen in der Praxis zu Problemen. So werden häufig Auskunftsrechte nicht geregelt, der Begriff der Erträge dieses Vermögens nicht richtig definiert, Folgefragen übersehen etc.