Die Reduktion des Geschäftsführer-Gehalts eines Gesellschaftergeschäftsführers ist nicht per se geeignet, den Unterhalt zu reduzieren oder zu umgehen! Dies wurde in einer aktuellen Entscheidung des AG Flensburg festgestellt.
Das unterhaltsrechtliche Einkommen des Geschäftsführers einer Gesellschaft, an der der Geschäftsführer allein oder mehrheitlich beteiligt ist, richtet sich nicht nur nach dem Geschäftsführer-Gehalt, sondern auch nach den thesaurierten, also in der Gesellschaft belassenen Gewinnen. Hier muss genau geprüft werden, inwieweit die Thesaurierung unterhaltsrechtlich zu akzeptieren ist. Auf jeden Fall muss bei Auskunftsansprüchen darauf geachtet werden, auch die gesellschaftsrechtlichen Unterlagen anzufordern, aus denen sich die thesaurierten Gewinne ergeben!